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AG Kassel weist weitere Gravenreutsche Sinnlos-Klage ab (AG KS 413 C 2962/08)

Günter Freiherr von Gravenreuth kündigt indirekt Berufung an

2008-09-04, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark

Aus der Erfolgsserie: Günter Freiherr von Gravenreuth verliert vor Gericht


Heute war die Verhandlung in Sachen Gravenreuth ./. Herrn H. vor dem LG Kassel. Die Verhandlung war sehr kurz. Zuvor hatte das Gericht einen Hinweis gegeben, dass es die Klage abweisen werde. Einigen Äußerungen Gravenreuths im LawBlog von Udo Vetter zu Folge will Gravenreuth die Entscheidung in der Berufung suchen und zog deshalb trotz Hinweis des Gerichtes nicht zurück. Der Beklagte H. hielt es auf Grund der gegebenen Sach- und Lachlage -im Gegensatz zu Gravenreuth- nicht für notwendig, sich im Termin anwaltlich vertreten zu lassen. Möglicherweise hätte Gravenreuth sich aber auch von dem Kasseler Rechtsanwalt, der ihn vertrat, erst einmal bezüglich der Erfolgsaussichten beraten lassen sollen...

Um eines klar zu stellen: Der Autor hatte zwar Herrn H. im Termin vertreten, musste dort aber nur als "Sitzbuddha" das Mandat und seine gute Figur präsentieren. Der Worte waren genug gewechselt.

Bemerkenswert: Gravenreuth erklärt im LawBlog wie folgt:

"Also das AG Kassel ist (noch) der Ansicht, dass so ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nur dann besteht, wenn diese Daten digital übermittel wurden, was zudem der Kläger zu beweisen hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth"


Nun, denn: wenn der Kläger vorträgt, dass er Klage nach § 34 BDSG erhebt, dann muss er beweisen, dass das BDSG überhaupt einschlägig ist. Das die Äußerung ausgerechnet von einem stammt, der dem Autor vorwirft (oder von seinem Exkanzleikollege Bernhard Syndikus in Verleumdungsabsicht vorwerfen lässt), den Realitätsbezug verloren zu haben, ist schon seltsam.

Im Verfahren wurde kein Schriftsatz nachgereicht, trotz des Hinweises des Gerichtes zog Gravenreuth nicht zurück. Das lässt den durch die öffentlichen Äußerungen Gravenreuths erzeugten Gedanke hinsichtlich einer Absicht, in die Berufung zu wollen, als logisch erscheinen.

Nur, ob er da noch Rechtsanwalt ist? 12 Tage können schnell vergehen und eine Berufungsverhandlung vor dem 17.9.2008 hält der Autor nicht für realistisch.




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