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Weitere einstweilige Verfügung gegen DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH

Deutsche Inkassostelle GmbH konnte angebliche Forderungen nicht einmal glaubhaft machen

2008-08-29, Quelle: Nicht Abzocken E.V. (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Der Vorsitzende des Vereines "Nicht Abzocken!" erwirkte vor dem AG Frankfurt am Main eine Einstweilige Verfügung gegen die "Deutsche Inkassostelle GmbH". Das Aktenzeichen lautet 32 C 2102/08.

Vorgeschichte: Die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" behauptete in einem Schreiben an den Vereinsvorsitzenden, er habe bei Firmen in Übersee, vor allem Dubai, Schulden, welche die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" im Auftrag dieser Firmen beitreiben solle. Das bestreitet der Vorsitzende des Vereines "Nicht Abzocken!". Daneben veröffentlichte die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" rechtswidrig persönliche Daten des sehr angeblichen "Schuldners" - um den Druck zu erhöhen, wohl weil sich die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" darüber im Klaren ist, dass die Forderungen im Falle des Betreitens nicht durchsetzbar sind und das, obwohl bereits das LG Koblenz (1 O 484/07) wegen ähnlicher Veröffentlichungen unter "Schuldnerverzeichnis.de" gegen die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" entschieden hatte. Es sieht so aus, als wolle die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" in jedem Einzelfall eine Verfügung erhalten.

Die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" hat im Verfahren behauptet, die Daten des "Schuldners", konnten nur nach Eingabe von Aktenzeichen des Vorganges und Geburtsdatum des Schuldners abgerufen werden. Das zusätzliche "Sicherheitsmerkmal Geburtstag" ist aber erst nach der durch den Vorsitzenden erfolgten Abmahnung umgestellt worden und dürfte ohnehin nicht den Anforderungen des Gesetzgebers genügen, denn die "DIS - Deutsche Inkassostelle GmbH" ist nicht einmal zu Speichern der persönlichen Daten der Schuldner berechtigt - solange sie, wie vorliegend, die behaupteten Forderungen nicht einmal glaubhaft machen kann. Punkt!

Eine mögliche Quelle der Datenbestände der DIS wurde in den letzten Tagen durch einen Bericht der TAZ offenbar.

Das Folgende gibt den Beschluss in Auszügen wieder, ist aber keine Abschrift!

Kernsätze:

1.)
Der Deutschen Inkassostelle GmbH (Antragsgegnerin), vertreten durch den Geschäftsführer Udo Polzin, ist es ab Zustellung durch die Verfügung untersagt, auf der Internet-Homepage "http://www.deutsche-inkassostelle.de" sowie auf deren Subdomains ohne nachweisliche, vorherige schriftliche Zustimmung des Antragsstellers gegenüber der Antragsgegnerin einen Eintrag über den Antragssteller zu führen oder in sonstiger Weise persönliche Daten des Antragstellers wie beispielsweise dessen Namen, Vorname, Geburtsdaten, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse und Bankdaten zu veröffentlichen oder sonst zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise an andere weiterzugeben, auch soweit dies über passwortgeschützte Bereiche für bestimmte Interessengruppen geschieht.

2.)
Der Deutschen Inkassostelle wird durch die Verfügung geboten bis zum die bereits bestehenden Einträge auf der Internet-Homepage http://www.deutscheinkassostelle.de, insbesondere zu Aktenzeichen 0016/17/xxxxxx und 005131139xxxx umgehend zu entfernen.

3.)
Die behaupteten Forderungen konnten von der DIS Deutsche Inkassostelle GmbH nicht einmal glaubhaft gemacht werden.

4.)
Es ist unerheblich und nicht rechtsmissbräuchliches, wenn der selbst betroffene Kläger Vorsitzender eine verbraucherschutzorientierten Vereines ist. Das Gericht konnte in der Vorgehensweise des Antragsstellers auch keine Schädigungsabsicht zum Nachteil der Antragsstellerin zu erkennen, insbesondere nicht in Bezug darauf, dass der Antragssteller die Antragsgegnerin beispielsweise willkürlich und überraschend mit einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren überzieht.

Auszüge aus der Begründung:

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers vom 08.08.2008 sowie durch Vorlage von Screenshots der Homepage http://www.deutsche-inkassostelle.de. eines Inkassoschreibens der Antragsgegnerin vom 28.07.2008 sowie der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, in deren Verlauf die Antragsgegnerin das Unterlassungsbegehren des Antragsstellers zurückgewiesen hat, ist eine Verletzung des allgemeinen Persänlichkeitsrechts des Antragsstellers, insbesondere seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, glaubhaft gemacht, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu begegnen ist.

Die Deutsche Inkassostelle GmbH betreibt im Internet die Webseite http://www.deutsche-inkassostelle.de. Über die Webseite ist es möglich, sich unter Eingabe eines Aktenzeichens und der Postleitzahl einzuloggen, um persönliche Daten des Antragsstellers anzuzeigen. Des weiteren wird dort eine Forderung gegenüber einer Kundin der Antragsgegnerin behauptet.

Unter der Homepage http://www.deutsche-inkassostelle.com kann (nahezu) derselbe Dateninhalt abgerufen werden. Mit Schreiben vom 04.08.2008 (BI. 22 dA) forderte der Antragssteller die Antragsgegnerin auf, die Eintragungen zu beseitigen und zukünftige Eintragungen entsprechender Art zu unterlassen. Dieses Unterlassungsbegehren wurde von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt vor,er habe weder der Weiterleitung seiner Daten noch deren Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Homepages zugestimmt. Die behauptete Forderung bestünde nicht. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite drohe ihm erheblicher Schaden. Die Veröffentlichung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die Vorgehensweise des Antragsstellers sei rechtsmissbräuchlich, da es ihm nicht um die Verwirklichung eigener Rechte ginge, sondern um eine Schädigung der Antragsgegnerin. Der Antragssteller handele in seiner Eigenschaft als Vorstand eines Verbraucherschutzvereins/einer Verbraucherschutzinitiative. Der Unterlassungsanspruch stehe der Antragssteller zudem deshalb nicht zu, weil die Daten hinreichend geschützt sein und ein unberechtigter Zugriff nicht möglich sei.

Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG die Beseitigung und künftige Unterlassung ihn betreffender Eintragungen auf der Internetseite http://www.deutsche-inkassostelle.de und deren Subdomains verlangen. Denn mit der -unstreitigen -Veröffentlichung der persönlichen Daten des Antragsstellers auf dieser Internetseite greift die Antragsgegnerin widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers sowie in sein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" ein. Die Antragsgegnerin ist passiv legitimiert, weil sie diese Internet-Domain betreibt. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist für diese Domain bei der DENIC als Domaininhaber registriert. Dementsprechend stehen Inhalt und Gestaltung dieser Internetseite in der Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin, so dass diese auch über Eintragungen und Löschungen entscheiden kann.

Der Antragssteller ist durch die Angabe seiner persönlichen Daten auf der Internetseite der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer angeblich offenen Forderung der Interserv AG FZE in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.

Wie durch eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers glaubhaft gemacht ist, besteht die auf der Internetseite veröffentlichte Forderung der Firma Inerserv AG FZE nicht. Ebenfalls glaubhaft gemacht ist durch eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers, dass er einer entsprechenden Veröffentlichung seiner Daten nicht zugestimmt hat.

Die Veröffentlichung seiner Daten ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Dies folgt bereits aus den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 35 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, wonach personenbezogene Daten zu sperren sind, soweit die Richtigkeit vom Betroffenen, vorliegend also dem Antragssteller, bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Insoweit ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben, dass das ein "non liquet" allein zu Lasten der Antragsgegnerin geht und diese demnach glaubhaft machen müsste, dass die Forderung besteht, was sie aber nicht getan hat.

Ferner ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Antragsstellers an die Antragsgegnerin überhaupt von den Vorgaben des Bundesdatenschutzes abgedeckt war, wobei die Glaubhaftmachung diesbezüglich der Antragsgegnerin obliegt. Eine von den Bestimmungen des BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten an eine Wirtschaftsauskunftei stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Daten an ein Inkassoinstitut übermittelt werden, das diese nicht nur im Rahmen der üblichen Beitreibung nutzt, sondern auch im Rahmen von einer Wirtschaftsauskunftei ähnlichen Dienstleistungen, zumindest soweit die Daten in diesem Bereich genutzt werden.
Dass der Antragssteller zu irgendeinem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Antragsgegnerin zu diesem Zweck eingewilligt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch für eine Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die verfahrensgegenständliche Datenbank nach § 28 BDSG ist nichts ersichtlich, da bereits im Hinblick auf die geringe Höhe der Forderungen die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Interessen Parteien die Interessen der Antragsgegnerin nicht die Belange des Antragsstellers überwiegen, was vorliegend bereits schon daraus folgt, dass nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist, dass die streitgegenständlichen Forderungen überhaupt bestehen.

Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund - mangelnde Glaubhaftmachung der Existenz der Forderung, mangelnde Glaubhaftmachung der Einwilligung in die Weitergabe und Verarbeitung der Daten in der konkreten Form - kommt es auf die Frage, ob die Daten hinreichend geschützt sind, nicht an. Auch ein behördlich attestierter Schutz der Daten gegen den Zugriff durch unberechtigte Dritte ändert nichts daran, dass die Daten (derzeit) nicht in der praktizierten Form verarbeitet werden dürfen, sondern gesperrt, wenn nicht gar gelöscht werden müssen.

Im übrigen ändert auch die Datensicherung nichts daran, dass die Personendaten des Antragsgegners gleichwohl in das Internet gestellt und damit dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl Dritter ausgesetzt wird, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund gegeben wäre. Die "Sicherung" durch ein Aktenzeichen und eine Postleitzahl stellt für jeden erfahreneren Internetnutzer eine allenfalls geringe Hürde dar. Darüber hinaus lässt sich von einem bekannten Aktenzeichen leicht auf anderen rückschließen. Und schließlich kann sich der eine oder andere angebliche Schuldner bei der Eingabe seines Aktenzeichens auch einfach vertippen und auf diese Weise an die persönlichen Daten anderer Personen gelangen, wie auch das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 17.04.2008, Aktenzeichen 1 0484/07, herausgestellt hat.

Gern. § 35 Abs. 5 BDSG dürfen personenbezogene Daten zudem nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht, wie der Antragssteller es vorliegend im Rahmen seines Abmahnschreibens tat, und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Insoweit sind auch die überzeugenden Argumente des Landgerichts Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Aktenzeichen 1 O 484/07, zu berücksichtigen, das in Bezug auf die Interessenabwägung nachfolgendes ausführt:

"Darüber hinaus und ungeachtet der ersichtlich unberechtigten Forderung stellt auch der Umstand an sich, dass die Beklagte die Personendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung aufeiner Internetseite mit der Bezeichnung www.schuldnerverzeichnis.de veröffentlicht hat, bereits einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Denn die streitgegenständlichen Angaben auf der Webseite erschöpfen sich nicht in einer bloßen Tatsachenmitteilung. Vielmehr ist mit der Veröffentlichung ein negatives Werturteil über die Klägerin verbunden. Dies folgt allein schon aus der Bezeichnung der Webseite www.schuldnerverzeichnis.de. In Anbetracht der auf der Internetseite der Beklagte zudem angegebenen Zielsetzungen wird die Klägerin als säumige Schuldnerin mit schlechter Zahlungsmoral dargestellt und kritisiert. So wirbt die Beklagte aufihrer Startseite mit "das große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner" und führt weiter aus: "keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank www.schuldnerverzeicnis.de ... Alle aufder Seite verzeichneten angeblichen Schuldner werden damit pauschal als "schwarze Schafe" im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen.

Offensichtlich nutzt die Beklagte ihre Homepage dazu, die angeblichen Schuldner ihrer Kunden durch die Anprangerung im Internet unter Druck zu setzen, um so eine Begleichung der Forderungen ihrer Kunden zu erreichen. Dieser Druck wird noch dadurch verstärkt, dass sie den Besuchern der Webseite suggeriert, das von ihr erstellte Verzeichnis säumiger Schuldner stehe ihren Vertragspartnern, bei denen es sich um Onlineanbieter von elektronischen Dienstleistungen, Online-Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Payment-Anbieter und Online-Banken handele, zur Verfügung. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die in dem Onlineverzeichnis eingetragenen angeblichen Schuldner müssten künftig mit Nachteilen im elektronischen Geschäftsverkehr rechnen, wenn sie nicht umgehend ihre angeblichen Schulden begleichen. Selbst wenn die angegebene Forderung tatsächlich bestehen würde, wäre eine solche negative Darstellung des einzelnen Schuldners im Internet nicht gerechtfertigt vgl. auch OLG Rostock, ZIP 2001, 793 ff)."


Berechtigte Interessen der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung der Daten des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Für die Durchsetzung von Forderungen stellt der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, derer sich die Antragsgegnerin oder ihre Kunden bedienen können. Sofern es sich bei dieser Datenbank um einen Service für die Schuldner handeln soll, hat der AntragssteIler erkennbar auf diesen Service verzichtet. Sofern damit ein Service/eine Dienstleistung für die Kunden der Antragsstellerin erbracht werden soll, gibt es technische Möglichkeiten, den Kunden einen Online-Zugriff auf den Datenbestand der Antragsgegnerin zu verschaffen, ohne dass dies über eine allgemein zugängliche Internethomepage erfolgen muss.

Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, das den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragssteller und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen könnte, ist nach alldem nicht gegeben. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die rechtswidrige Datenspeicherung im Internet begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Rechtsguteingriff wiederholen wird. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Zudem hält die Antragsgegnerin an ihrer Auffassung fest, zur Speicherung der Daten im Internet berechtigt zu sein. Der Antragssteller hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935,940 ZPO glaubhaft gemacht. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers ist er dringend auf eine effektive Regelung im einstweiligen Rechtsschutz angewiesen, zumal die Antragsgegnerin trotz einer vorgerichtlichen "Abmahnung" des Antragsstellers dessen Daten weiter veröffentlicht. Dementsprechend ist der Antragssteller zumindest bis zu einer abschließenden Klärung der Sach-und Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren auf eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragssteller rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, hindert dies den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht, zumal das diesbezügliche Vorbringen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die Tatsache, dass der Antragssteller sich auf Verbraucherschutzforen engagiert und Vorstand des Vereins "NichtAbzocken e.V." ist, reicht für die Glaubhaftmachung der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Verfahrens nicht aus, in dem es nicht um allgemeine Verbraucherschutzbelange geht, sondern um die persönlichen Interessen des Antragsstellers. Die Anzahl der Inkassoverfahren, die derzeit bei der Antragsstellerin gegen den Antragsgegnern geführt werden, hat noch keine Indizwirkung für eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit. Schließlich vermag das Gericht der Vorgehensweise des Antragsstellers, soweit diese aktenkundig ist, auch keine Schädigungsabsicht zum Nachteil der Antragsstellerin zu erkennen, insbesondere nicht in Bezug darauf, dass der Antragssteller die Antragsgegnerin beispielsweise willkürlich und überraschend mit einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren überzieht.




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