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Abmahner Andreas Neuber (Krefeld) und Gravenreuth-Zögling Alexander Kleinjung (Frankfurt) lügen nicht...

... oder etwa doch?

2008-08-24, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Vor einigen Tagen habe ich berichtet, dass der Krefelder Abmahnganove Andreas Neuber für seinen Mandant, Alexander J. Kleinjung vor dem LG Kassel behauptete, Alexander J. Kleinjung habe seit 05.09.2004 jeden Kontakt zu dem Abzocker Michael Burat vermieden. Tatsächlich war bis zum 12.05.2006 eine gemeinsame Firma, die B[urat] + K[leinjung] GROUP oHG eingetragen. Burat und Kleinjung waren laut Handelsregistereintrag gleichberechtigte Geschäftsführer.

Nunmehr bekräftigt Andreas Neuber den Vortrag und behauptet, die wesentlich über den angeblichen Abbruch der Beziehungen am 05.09.2004 hinausgehende Eintragungsdauer sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass die OHG hätte abgewickelt werden müssen.

Er hätte vor seiner Behauptung mal kurz im Handelsgesetzbuch nachsehen sollen - jetzt hat dies ein Schlosser aus dem Osten für ihn getan:

§ 119 HGB
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.


Im Rahmen einer Liquidierung sind eine Menge solcher Beschlüsse zu fassen. Und im besonderen schreibt das HGB vor:

§ 143 HGB
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Nun, dass ist geradezu das Paradebeispiel gemeinsamen geschäftlichen Handelns - und damit Kontaktes, denn Alexander Kleinjung und Michael Burat waren ja genau die Gesellschafter, deren Unterschrift auf dem Auflösungsvertrag stehen musste. Es ist schon unglaubwürdig, dass die Auflösung (Liquidation) einer derartig kleinen Firma, die am 05.09.2004 nur wenig mehr als drei Monate existierte, fast zwei Jahre dauern sollte. Und diese Unglaubwürdigkeit fällt jetzt auf Andreas Neuber und Alexander J. Kleinjung zurück. Erweislich bestreiten diese beiden im Prozess einen Vortrag des Autors als "wahrheitswidrig", weil sie meinen, der Autor könne etwas nicht beweisen. Es sieht so aus, als stapeln diese beiden - genau wie einst Kleinjungs Lehrmeister, der Schwindeladvokat Günter Freiherr von Gravenreuth - vor Gericht Lüge auf Lüge übereinander.

Alexander J. Kleinjung hätte nämlich, wenn er denn, wie behauptet, jede Beziehung vermeiden wollte, auch einfach aus der OHG ausscheiden können:

§ 132 HGB
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.


Die Geschäfte der B[urat] + K[leinjung] Group oHG begannen am 26.05.2004. Damit läuft das Geschäftsjahr erst einmal immer vom 26.05. eines Jahres bis zum 25.5. des Folgejahres. Wenn Kleinjung am 05.09.2004 gekündigt hätte, so wäre er am 26.05.2005 "draußen" gewesen, denn einer Verlegung des Geschäftsjahres hätte er, den Wille zum Ausscheiden vorausgesetzt auch widersprechen können - dafür wäre seine Zustimmung notwendig gewesen, die er gewiss nicht gegeben hätte, wenn er hätte ausscheiden wollen.

Also ist dass, was im zweiten Schriftsatz des Herrn Juristen Andreas Neuber aus Krefeld steht, mal wieder und per Definition gelogen - denn selbst von einem solchen "Schmuddelkram-Jurist" und dem gar sauberen Herrn Kleinjung, der sich gerne als "Jurastudent" bezeichnete und als Prokurist oder Geschäftsführer von, nun ja glitschigen "Firmen" mit fragwürdigen Beteiligten und Geschäftsmodellen (s.a. "TEENBOYS ENTERTAINMENT KG"), präsentierte, sollte man die Kenntnis der paar Paragraphen des Handelsgesetzbuches zur offenen Handelsgesellschaft vorhalten können.




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