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Des Günter Freiherr von Gravenreuth Rechtskenntnisse im Gulli

Er kann das Pranzen nicht lassen. Dann muss man ihm eben klarmachen, was Fakt ist.

2008-08-19, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Das folgende ist ein virtuelles Interview, denn Gravenreuth spricht nicht mir. Wenn ich ihn anrufe nennt er mich "Arschloch" oder er spielt mir seine Lieblingsmusik vor: "Die Partei, die Partei hat immer recht!" - Er meint wohl, das wäre CSU-Liedgut. Nun ja. Kein Wunder, dass der Verleumdungs-Dolzer, immerhin langjähriger Mandant und Nachbar der "21 Monate und 95.000 Euro Geldstrafe"- Kanzlei , immerzu solche seltsamen Stasi-Phantasien hatte. Gravenreuth hat seine ideologisch geprägte Lieblingsmusik vielleicht sehr laut gespielt. Ob Bernhard Sydikus sie mochte? (Gemeint ist die "Musik"... Ich stelle das klar, bevor jemand annimmt oder behauptet, ich würde Bernhard Syndikus was mit Frauen unterstellen um das Verhältnis zu bestimmten Mandanten einzutrüben.)

Die Textparts Gravenreuths stammen aus dem "Gulli". Das kann man wohl glauben...

Autor: Herr Freiherr von Gravenreuth, am 21.8. findet in Berlin die Berufungssache (oder war es die Hauptsache?) Gravenreuth ./. TAZ statt ...

Gravenreuth: "Wenn ich in der zivilrechtlichen Sache Recht bekommen, dann standen mir auch Abmahnkosten sowie die Kosten des Abschlusschreibens zu und war das (Zivil-)Urteil des LG Berlin falsch."

Autor: Aber, aber Herr Freiherr von Gravenreuth: Es gibt bereits eine ziemlich entscheidende Veränderung aufgrund der Rechtsprechung des BGHs, die Eigenaufträge der Anwälte in der Regel nicht mehr vergüten lässt. Wenn dem Anwalt in eigener Sache bei wettbewerbsrechtlichen Sachen und, wie Sie seit dem 10.02.2006 sehr wohl wissen, in Persönlichkeitsrechtssachen keine Gebühren für die außergerichtliche Selbstvertretung zustehen, wieso dann in Sachen wegen des sehr angeblichen Spammings? Sie freuen sich also ohne jeden Grund, denn "Abmahnkosten" und die von Ihnen genannten "Kosten des Abschlussschreibens" sind solche Gebühren für die außergerichtliche (Selbst-)Vertretung. Und stehen Ihnen nicht zu.

Gravenreuth: "Das hat beides natürlich auch eine Auswirkung auf das Strafverfahren."

Autor: Falsch! Der Schuldspruch wird wohl nicht aufgehoben werden. Selbst wenn Sie am 21.8. gewinnen, dann haben Sie noch immer wissentlich und bösgläubig aus einem durch Zahlung erloschenen Titel gepfändet. Das ist Betrug. Derlei kommt bei Ihnen öfter vor - nicht wahr?

Gravenreuth: "Das KG (Az.: 10 U 54/02) hat im übrigen schon einmal das "Double Opt-In"-Verfahren als belästigende Persönlichkeitsverletzung angesehen und untersagt."

Autor: Aber, aber Herr Freiherr von Gravenreuth: Sie hätten den Aufsatz des Herrn Rechtsanwaltes Matthias Bergt lesen sollen. Der BGH sieht es so, dass das Double-Opt-In nicht nur rechtmäßig, sondern erforderlich ist: I ZR 81/01 Das Urteil ist vom 11.03.2004. Ihr Urteil des KG Berlin ist vom 20.06.2002. Der BGH hat also zwei Jahre später entschieden. Das Kammergericht wird sich auch diesmal an die allgemein begrüßte Vorlage des BGH halten, statt für einen prominenten Übeltäter davon abzugehen. Das AG München hat es für Sie ja auch auch nicht getan. Aber es stimmt, dass Sie diesen Prozess verloren haben, dass haben Sie bekanntlich ziemlich schnell "vergessen". Das wird die Staatsanwaltschaft Kassel nicht so gut finden - die hat sich nämlich tüchtig blamiert.

Gravenreuth: "Auch möge die TAZ mal erklären woher sie das Recht zu Speicherung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten im Rahmen des "Double Opt-In"-Verfahrens ableitet."

Autor: Nun, die Anwälte der TAZ werden darauf antworten, wenn diese es selbst und nicht etwa Sie es für notwendig halten. Ich sehe es so: Habe ich Anhaltspunkte, wie zum Beispiel den Eingang einer Online-Bestellung, dafür, dass die Anbahnung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses bevorsteht, dann darf ich auch, zumindest so lange sich diese Vermutung unter vernünftigen Aspekten aufrecht erhalten lässt, die für die weitere Anbahnung notwendigen Daten speichern. So einfach ist das und so stehts, ich habe es nur für Nichtjuristen übersetzt, auch im BDSG. Aber von dem haben Sie bekanntlich nicht viel Ahnung. Nicht wahr?

Gravenreuth: "Was ist der Unterschied zwischen einem Sachsen und einem lange in der BRD lebenden Türken?"

Autor: Ich kenne Ihre "geistreichen" Witze. Der Türke kann deutsch. Herr Freiherr von Gravenreuth, ich glaube, wir machen jetzt besser Schluss mit dem "Interview", denn ich habe doch größere Lust, mich mit vernünftigen Menschen zu unterhalten. Auf Wiedersehen!

Gravenreuth: "Moment, Sie schulden mir eine vierstellige Summe!"

Autor: Sie schulden mir mehr. Schmerzensgeld und Verdienstausfall für die Freiheitsberaubung und ich muss einige Verfügungen aufheben lassen, die Sie durch Lügen bewirkt haben. Sie weigern sich ja, Ihre Anträge vor den Gerichten selbst zurück zu nehmen und versuchen sogar nach eigener Klagerücknahme aufgehobene Gerichtskostenbeschlüsse noch beizutreiben. Das wird auf jeden Fall fünfstellig. Gehen Sie mir jetzt aus der Sonne!

Nachtrag (21.8.2008):


Günter Freiherr von Gravenreuth hat das angesprochene Zivilverfahren vor dem Kammergericht Berlin durch Berufungsrücknahme verloren.


Dieses "Interview" erscheint in der beliebten Reihe: "Kleine Rechtskunde für Abmahnanwälte". Vorgetragen von einem Schlosser aus dem Osten. Kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverbreitung des unveränderten Textes mit allen Links ist unter Nennung der Quelle ausdrücklich erwünscht.

Quelle: http://rotglut.org/nachricht,100128,Des+Guenter+Freiherr+von+Gravenreuth+Rechtskenntnisse+im+Gulli

oder: Jörg Reinholz, http://rotglut.org/nachricht,100128,



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